Wie Sie durch die 10 %-Toleranzregelung Ihre Tierhaltung wahren
Als 2005 das bundesweite Tierschutzgesetz und die erste Tierhaltungsverordnung
in Kraft traten, waren viele Bestimmungen sofort einzuhalten, wie beispielsweise
Vorgaben zur Besatzdichte oder andere Vorschriften, die ohne bauliche
Maßnahmen umsetzbar waren. Für Stallungen, die bereits vor
2005 bestanden, wurden - wenn notwendig - Übergangsfristen bis 2012
für Rinder bzw. bis 2013 für Schweine eingeräumt.
Für einige dieser Bestimmungen gilt jedoch eine Übergangsfrist
bis 2020, nämlich dann, wenn vor 2005 die landesrechtlichen Tierschutzvorgaben
eingehalten wurden.
10 %-Toleranzregelung
Um Betriebe, die bereits vor 2005 bestanden, vor teuren Umbaumaßnahmen
zu bewahren, wenn nur geringfügig von den Tierschutzvorgaben abgewichen
wird, gibt es eine Toleranzregelung für Rinder-, Schweine- bzw.
Pferdehaltungsbetriebe: Sie dürfen von einigen in der ersten Tierhaltungsverordnung
festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen,
wenn das Wohlbefinden der Tiere auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt
ist, EU-Vorgaben nicht unterschritten werden, der bauliche Anpassungsbedarf
unverhältnismäßig ist und die Abweichung der Bezirksverwaltungsbehörde
vor Ablauf der Übergangsfristen gemeldet wird.
Diese Meldung an die Behörde sichert die Möglichkeit der Wahrung
einer rechtskonformen Tierhaltung bei Abweichungen im Toleranzbereich.
Für ab 2005 durchgeführte Neu- und Umbauten kann die 10 %-Toleranzregelung
nicht in Anspruch genommen werden.
Merkblatt und Meldeformular
In Zusammenarbeit mit dem Amt der NÖ Landesregierung wurde ein
Merkblatt zur 10 Prozent-Toleranzregelung inklusive Meldeformular erarbeitet.
Auf dem Meldeformular sind sämtliche Bestimmungen, bei denen eine
Anwendung der Toleranzregelung grundsätzlich möglich ist,
angeführt. Das ausgefüllte und unterschriebene Meldeformular
ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben
bzw. per Fax zu übermitteln.
Merkblatt und Meldeformular werden sowohl in den Bezirksbauernkammern
als auch in den Bezirkshauptmannschaften aufgelegt bzw. durch LKV-Mitarbeiter
verteilt oder können unter www.lk-noe.at heruntergeladen werden.
Das Meldeformular kann extra ausgedruckt, oder am Ende des Merkblattes
abgetrennt werden.
Sowohl im Merkblatt als auch im Meldeformular wird bei Rindern und Schweinen
jeweils auf das entsprechende Kapitel im Handbuch "Selbstevaluierung
Tierschutz" hingewiesen.
Selbstevaluierung Tierschutz
Seit 2006 stehen diese Checklisten und Handbücher zur einfachen
Tierschutz- Selbstevaluierung zur Verfügung, um auf einfache Weise
herausfi nden zu können, ob bzw. in welchen Bereichen und innerhalb
welcher Fristen Handlungsbedarf für den Tierhalter besteht.
Alle Meldefristen auf einen Blick
Wenn mit Stichtag 1. Jänner 2005 die Bestimmungen der bis 31. Dezember
2004 gültigen niederösterreichischen Verordnung über
den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen nicht eingehalten
wurden bzw. wenn alte und neue Vorschrift ident sind, gilt für
- Rinder: Meldung vor 1. Jänner 2012
- Schweine: Meldung vor 1. Jänner 2013
Wenn die damaligen Bestimmungen eingehalten wurden bzw. wenn Bereiche
damals nicht geregelt waren, gilt für
- Rinder: Meldung vor 1. Jänner 2020
- Schweine: Meldung vor 1. Jänner 2020
- Pferde generell: Meldung vor 1. Jänner 2020
Downloads:
Merkblatt
und Meldeformular
|